SPRACHGESELLSCHAFTEN.
SPRATT, EDWARD,
SPRENGELRECHT, TERRITORIALITÄT
SPULLER, EUGENE,
SPURIOUS FREEMASONRY
SQUARE AND COMPASS,
SQUARE AND COMPASSES
SQUARING THE LODGE
SQUIRES,
STAAT, VERHÄLTNIS DES FREIMAURERS ZUM,
STAB,
STABILITY LODGE OF INSTRUCTION, S.
STACK SIR LEE,
STADT, VAN DE, ENGEL
STAËL, MADAME DE
STAGS,
STAHLDACH
STAHLHELM,
STAIR JOHN JAMES D
STAMBUL, ISTANBUL, KONSTANTINOPEL,
STAND.
STANHOPE,
STANISLAUS, POLNISCHE KÖNIGE.
STANLEY, SIMON KARL,
STARBUZANAI,
STARCK, JOHANN AUGUST,
STARCKE, C. N.,
STÄRKE
STASSART, GOSWIN JOSEPH AUGUSTE
STATISTIKEN, INTERNATIONALE,
STAUDINGER, FRANZ

Sprachgesellschaften.
Im 17. Jahrhundert entstanden an verschiedenen orten Deutschlands Gesellschaften, die sich ordensmäßig aufbauten. Die bekannteste ist wohl die Fruchtbringende oder Palmengesellschaft, auch Palmenorden genannt. Nach Harsdörffer ist diese im Jahre 1617 in Weimar, wo Fürsten und viele sonstige hochstehende Personen sich zum Leichenbegängnis der Herzogin Dorothea Marie zusammengefunden hatten, auf Vorschlag Caspar von Teutlebes gegründet worden.
Erstes Oberhaupt war Ludwig von Anhalt, einer der gelehrtesten Männer seiner Zeit. Die Verfassung der Gesellschaft war eine monarchische. Das jedesmalige Oberhaupt berief diejenigen Personen, die er für wurdig hielt, in den Orden aufgenommen zu werden, zu Mitgliedern desselben durch ein einfaches Patent und bestimmte zugleich den Gesellschaftsnamen nebst Sinnbilde und Spruch. Die also Berufenen waren verpflichtet, persönlich bei dem fürstlichen Oberbaupte oder einem andern Mitgliede, das dieser dazu deputierte, zu erscheinen. Hier wurden ihm folgende drei Artikel vorgelesen, auf die er gewissermaßen verpflichtet ward.
"Zum Ersten Sollen sich alle fruchtbringenden Gesellschafter, wes Standes oder Religion sie seyn, Erbar, Verständig und Weise, Tugendhaft und Höflich, Nützlich und Ergetzlich, Leutselig, Mäßig überall erweisen, rühmlich und ehrlich handeln, bei Zusammenkünften sich gütig, fröhlich und vertraulich in Worten, Geberden und Werken treulich erweisen, und gleich wie, bei angestellten Zusammenkünfte keiner dem andern ein widriges Wort übel aufzunehmen höchlich verboten: also soll man auch dagegen aller ungeziemenden Reden und Großen Scherzes sich zu enthälten, festiglich verbunden seyn."

"Zum Andern: Soll auch den Gesellschaftern vor allen Dingen obliegen, unsere hochgeehrte Muttersprache in ihrem gründlichen Wesen und rechten Verstande, ohne Einmischung fremder auslandischer Flickwörter, sowohl im Reden Schreiben, Getichten aufs allerzier- und deutlichste zu erhälten und auszuüben- Auch soviel möglich, insonderheit bei den Mitgesellschaftern zu verhuten, das diesem in keinem nicht möge zuwidergehandelt, vielmehr aber gehorsamlich nachgelebt werden: wozu denn einem jedweden seine beiwohnende Höflichkeit ohn das vielfaltige Anleitung geben wird."
"Zum Dritten: Sollen auch alle Gesellschafter zu gebührender Dankbezeugung der erwiesenen Ehre sich belieben lassen, ein in Gold geschmelztes Gemähle: Worauf einseitig der Palmbaum und das Wort der fruchtbringenden Gesellschaft geordnet; Anderseitig aber des Gesellschafters selbsteignes Gemähl mit dem Namen und Wort, an einem sittiggrünen Seidenen Bande zu tragen; damit Sie sich untereinander bei begebenden Zusammenkünften desto leichter erkennen und dadurch dero hochrühmliches Vorhaben kündig gemacht werden möchte."

Hierauf wurde die Aufnahme bei einem Festmahle mit komischem Ernste vollzogen. Der Aufzunehmende wurde auf den sogenannten Drehstuhl gesetzt und erhielt hier, nachdem ihm die Satzungen der Gesellschaft und die Pflichten eines Palmengenossen vorgelesen worden waren, seinen Gesellschaftsnamen, Bild und Wort. Hierauf mußte das neue Mitglied den sogenannten Ölberger, eine ziemlich Große, Schön geschnitzte Kristallschale, auf das Wohl der Gesellschaft austrinken. Diese Zeremonie nannte man die Hänselung.
Außer dieser Palmengesellschaft sind noch bekannt: die Teutsch gesinnte Gesellschaft, der Gekrönte Blumenorden an der Pegnitz. der Elbschwanorden, die Tannengesellschaft u. a.m. Dr. Schmidt - Kowarzik bezeichnet diese Gesellschaften geradezu als die erste deutsche Nationalakademie. Leibniz, auf den die Gründung der Akademie der Wissenschaften in Berlin zurückgeht, stand den Sprachgesellschaften nahe, trug sich sogar selbst mit der Absicht, eine Deutschliebende Gesellschaft zu gründen.

Besonders Ludwig Keller (s. d.) hat sich um den Nachweis bemüht, daß diese Sprach gesellschaften Vorlaufer der Freimaurerlogen gewesen sind, um so mehr, als diesen Gesellschaften Symbole eigen waren, die teilweise mit denen der Freimaurer übereinstimmen. Seinen zahlreichen Beweisen hierfür konnten sich jedoch andere Historiker um so weniger anschließen, als den ersten Freimaurerlogen, Wie sie in England entstanden, jene tiefgeistigen Voraussetzungen, die in den Sprachgesellschaften trotz allom barocken Schwulst vorhanden sind, schieden abgehen. Keller hat hier wie auch in anderen Fragen zu sehr an einen Stammbaum der Freimaurerei gedacht, während der Historiker nur Ähnlichkeiten ohne innere Verbindung nachweisen kann.
Spratt, Edward,
Mackey
Großschriftführer der Großloge von Irland, veranstältete eine für den Gebrauch der irischen Grogloge bestimste Ausgabe der Konstitutionen Andersons, die er dem irischen Großmeister, Lord Kingsborough, 1751 widmete. In der Vorrede bezeichnet sich S. selbst als Herausgeber und Nachschreiber Andersons und stellt die Übereinstimmung der wesentlichsten Gebrauche der beiden Großlogen fest. Von ihm selbst ist nichts weiter bekannt, als daß er 1742 Meister der Loge Nr. 2 in Dublin war.
Sprengelrecht, Territorialität
(frz. Territorialité, engl. Territorial Jurisdiction), das von einer maurerischen Behörde (Großloge) beanspruchte Monopol oder Ausschließlichkeitsrecht für das Staatsgebiet, in dem sie arbeitet. Das S. beinhältet den Anspruch, in einem bestimmten Staatsgebiete allein Logen Gründen und Freimaurer weihen zu durfen, Nach dem S. sollen sich Staategrenze und Hoheitsgrenze der maurerischen Behörde decken.
In dem Anspruch auf die eigene Monopolstellung liegt zugleich eingeschlossen der Verzieht auf Logengründungen oder Mitgliederaufnahmen in fremdem Staatsgebiet. Die Aufstellung eines kodifizierten Anspruchs hat begreiflicherweise nur dort einen Sinn, wo gleichzeitig die Machtmittel gegeben sind, um ihn durchzusetzen. Mit ganz wenigen Ausnahmen, wo nämlich das Monopolrecht durch staatlichen Schutz gesichert erscheint, fehlen die Machtmittel den einzelnen Großlogen in Solchem Maße, daß ein S. wohl arrogiert, in den meisten Fallen aber nicht durchgesetzt werden kann. Gesichert kann das S. nur werden durch gegenseitiges Übereinkommen und vertragliche Regelung.
S.-Ansprüche wurden bereits von der ersten englischen Großloge aufgestellt. Dieser Imperialismus der englischen Großloge hatte im 18. Jahrhundert, wie aus dem gleichzeitigen Bestehen von zwei (zeitweise sogar drei) Großlogen in England deutlich genug hervorgeht, nicht viel Erfolg. Daß England heute nur eine einzige, staalich gesicherte Freimaurer Großloge besitzt, ist nur einem freiwilligen Übereinkommen zwischen den Jahrzehnte lang im S.-Streit verwickelten Großlogen zu danken gewesen (Union von 1813).

In den Vereinigten Staaten sind die Großlogen gleichfalls gesetzlich geschutzt. Sie wachen auch eifersüchtig über diese Monopolstellung und verteidigen vor den burgerlichen Gerichten den Freimaurernamen, indem sie Winkelorganisationen gerichtlich verfolgen und in den meisten Fallen auch Entscheidungen durchsetzen, die diese "clandestine bodies" zur Ablegung des Freimaurertitels veranlassen. Trotzdem ist auch in einzelnen Staaten von Nordamerika das S. durchbrochen .
In Europa konnte sich ein S. deswegen teilweise sehr schwer durchsetzen, weil im 18. Jahr hundert eine vollständige Verwirrung der freimaurerischen Systembildung eingetreten war und weil nicht zuletzt durch die Tätigkeit des Templerordens der Strikten Observanz willkurliche freimaurerische Provinzialgrenzen gezogen worden waren, die Gebiete verschiedenster staatlicher Zugehörigkeit umfaßten. Da zudem die Gebietsgrenzen der einzelnen Staaten durch die Periode häufiger Kriege sich ständig verschoben, griffen die einzelnen Systeme unaufhörlich ineinander. Besonders Groß war die Verwirung in dem durch seine Kleinstaatereizerrissenen Deutschen Reich.
Wo sich ein S. entwickelte, war es zumeist dem Eingreifen der staatlichen Obrigkeiten zu danken, die weniger aus Sympathie für die Freimaurerei, als aus Gründen leichterer überwachung nur die ihnen genehmen freimaurerischen Behörden patentierten. So 1785 in Österrreich durch das Freimaureredikt Josephs II., und 1798 in Preußen durch das bekannte Edikt (s. d.). Durch den Settegaststreit (s.d.) und die durch den Rechtsanwalt Alexander-Katz (s. d.) durchgefochtene prozessuale Entscheidung wurde schließlich das Monopolrecht der altpreußischen Großlogen aufgehoben.

Im allgemeinen gilt heute, daß ein S. praktisch nur dort durchführbar ist, wo die nationale Großloge eines Staates durch diesen Schuts genießt oder dort, wo infolge von Übereinkommen mehrere Großlogen sich gegenseitig ihre Grenzen sichern. Das war auch der Gründ, weshalb die Association Maçonnique Internationale (A. M. I.) die S.-Frage einheitlieb zu regeln versuchte. Auf dem Konvent vom 27.—29. Dezember 1927 zu Paris wurden folgende Gründsätze beschlossen:
Art. 1. Jede der A. M. I. angehörende Obedienz verzichtet darauf, auf dem Gebiete, das der Jurisdiktion einer anderen Obedienz untersteht, Logen zu gründen.
Art. 2. Sie verzichtet auf jegliche Logen Gründung auf einem Territorium, das einer ihr nicht angehörenden, aber als regulär anerkannten Obedienz untersteht, sofern diese Loge nicht ausschließlich aus Brr. besteht, die anderer Nationalität als jener des Landes sind, in dem sie gebildet wird, und denen von den nationalen Logen der Beitritt verweigert wird.
Art. 3. In einem Lande, in dem bereits ein Verband besteht, der reguläres Mitglied der A. M. I. ist, kann ohne Zustimmung dieser Obedienz eine andere Obedienz nicht gegründet werden. Wenn diese Zustimmung nicht erhaltlich ist, darf die neue Obedienz nicht in die A. M. I. aufgenommen werden.
Art. 4. Kolonien und Protektorate gehören zum Territorium ihres Mutterlandes. Für unter Mandat stehende Lander gilt ein Übergangsstadium, das vorbehälten bleibt. In weiteren Artikeln empfiehlt die A. M. I., in jedem Lande eine nationale Einheit zu schaffen u. a.

Gegen Verletzungen des S. wehren sieh die landesansässigen Großlogen durch Nichtanerkennung, Besuchssperre, eventuell auch durch Abbruch der freundschaftlichen Beziehungen mit beteiligten ausländischen Obedienzen. Damit wird der Zustand wohl verschärft, aber nicht beseitigt. Das S. hat seine unbestreitbaren, auf der Hand liegenden Vorteile. Anderseits bedeutet es auch ein Hemmnis für die freimaurerische Entwicklung, besonders dort, wo Systeme besonderer Art die beherrschende Stellung ausüben und dadurch der Entwicklung anderer Systeme hinderlich sind. Das gilt z. B. von den skandinavischen Ländern, wo infolge der dort herrschenden christlichen Systeme eine gewisse Absonderung von der übrigen Freimaurerei eingetreten ist. Daher haben sowohl in Dänemark als auch in Norwegen humanitäre Systeme festen Fuß gefaßt, die von den Landes-Großlogen nicht anerkannt werden. Die sehr elastische Fassung der Territoritalitätsgesetze der A. M. I. läßt erkennen, daß hier ein Ausgleich der bestehenden Anschauungen sehr schwer zu erzielen ist. Dadurch, daß die Deutschen und angelsächsischen Großlogen der A.M.I. nicht angehören, ist eine einheitliche Regelung ebenfalls sehr erschwert.

Günstiger gestellt sind die Hochgradorganisationen des A-u.A. Schottischen Ritus, die bei der Einheitlichkeit des systematischen Aufbaues leichter zu einer Einigung gelangen könnten. Hier gilt als Grundsatz, daß in jedem Staatsgebiete nur ein Oberster Rat geschaffen werden darf, mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Nordamerika, wo aus historischen Gründen zwei Jurisdiktionen bestehen.
Logensprengelrechte werden manchmal zwischen Logen der gleichen Obedienz vereinbart Im allgemeinen gilt hier, daß Suchende aus einem Orte, der eine Loge beherbergt, andewarbs nur in Ausnahmefallen und mit Zustimmung der Ortsloge aufgenommen werden dürfen.
Spuller, Eugene,
französischer Politiker, * 1835, t 1896, Freund und Sekretär Gambettas, wiederholt Unterrichtsminister, 1889/90 Außenminister, war Freimaurer.
Spurious Freemasonry
(engl.), unechte Freimaurerei, ein Ausdruck, der auf den sehr gelehrten, aber etwas zu phantasiereichen Doktor Oliver (s- d-) zurückgeht. Nach seiner Theorie gab es seit Adams Zeiten zwei Arten von Freimaurerei: die echte Urmaurerei die von der kräftigen Rasse des Adamssohnes Seth vererbt wurde, und die falsche, die auf den mit allen Lastern beladenen Lastern beladen Kain zurückführt Seth, Enoch, Noah leiten die echte Maurerei weiter, dagegen ging die S. F. über Kain, den Turmbau von Babel und die heidnischen Priester in die Mysterienbünde über. Heute ist diese Theorie Dr. Olivers verlassen und vergessen, aber die von ihm erfundene Bezeichnung wird zur Charakterisierung von unregelmäßigen Freimaurervereinigungen (Spurious bodies) oft neben clandestine (s. d.) synonym verwendet.
Square and Compass,
seit 1917 bestehende amerikanische Organisation von Freimaurern, die als Studenten, Graduierte, Beamte oder Mitglieder des Lehrkörpers einer Hochschule augehören- Jede lokale Vereinigung (Square) umfaßt nur Angehörige der Unterrichtsanstalt, an der sie besteht. 1928 gab es bereits 52 S. Der Zweck wurde von Professor Howerton folgendermaßen definiert: So wie die Freimaurerei der Welt das Beispiel von Selbstlosigkeit bieten will, sollen die Freimaurer an den Hochschulen beispielgebend wirken und anderseits der Freimaurerei zeigen, wie sie in Wissenschaft und Beruf den empfangenen Lehren entsprechend handeln.
Square and Compasses
(engl.), Winkelmaß und Zirkel.
Squaring the Lodge
(engl.), der besondere Weg, den man in der Loge nimmt, am von Osten nach dem Westen oder vom Südem nach dem Norden, zu gehen. Der Raum zwischen Altar und Osten wird im allgemeinen nicht be treten.

Squires, Hon. Sir Richard Anderson, 1919—1923 und seit 1928 Ministerpräsident und Justizminister von Neufundland ' 1880, Führer der Liberalen, ist Freimaurer.
Staat, Verhältnis des Freimaurers zum,
s in der Einleitung das zweite Hauptstück der Alten Pflichten, ferner unter Bürger pflichten, Nationalismus, Vaterlandsliebe, Patriotismus.
Stab,
Amtszeichen der mit der Logenordnung betrauten Personen. Er wird daher von den Schaffnern oder Zeremonienmeistern (Ordnern) in Ausübung ihres Amtes Betragen. In England tragen die Stewards weiße S. (so bei Preston 1781 bei Schilderung einer Prozession "Stewards with white rods"), ein Brauch, der schön bei den ersten Freimaurerprozessionen bemerkt werden kann (so bei der Bayreuther Prozession 1741: zwei Stuarts oder Marschalle mit ihren Orden und weißen Staben). Das Allgemeine Handbuch bezieht die Sitte auf die ursprünglich bei Prozessionen auf hohen Staben getragenen Nachbildungen der kleinen Säulen. Das ist nur bedingt richtig. Der Brauch des Stabes ist uralt (schon in der Steinzeit) als Zeichen einer ordnenden Gewalt.
Vergleiche hierzu auch den Hirtenstab des Bischofs.
Stability Lodge of Instruction, s.
Unterrichtslogen.
Stack Sir Lee,
Sirdar der britischen Regierung in Ägypten. Großmeister der englischen Distrikts-Großloge Ägypten und Sudan fiel 1924 in Kairo einem Attentat Ägyptischer Nationalisten zum Opfer.
Stadt, van de, Engel
Dr., hollandischer Chemiker, führender Freimaurer, aufgenommen 1901 in der Loge ,Anna Paulowna" in Zaandam, deren langjähriger Stuhlmeister, war Mitglied des Großbeamtenrates (Hoofdbestuur) des Großostens der Niederlande. t 1870.
Staël, Madame de
französische Schriftstellerin, * 1766, t 1817, spricht in ihrem Hauptwerk "De l'Allemagne" (1814) auch von der Freimaurerei. Das achte Kapitel des vierten teils "L'Esprit de Saete" handelt von Anabaptisten, Illuminaten und Freimaurern, wobei sich die Autorin in ihrem Urteil namentlich auf Lessin g stützt. Die historischen Angaben entsprechen den geringen Kenntnissen von den wirklichen Zusammenhängen, die damals auch in weitesten freimaurerischen Kreisen noch herrschten.
Stags,
auch Stagorians, eine der Freimaurerei nachgeahmte wohltätige Gesellschaft (friendly society) zum Zwecke gegenseitiger Unterstutzung im Krankheitsfalle, unverschuldeter Schwierigkeiten u. a., bestand noch 1845 in Norwich. Sie nannten sich "Most Antient and Fraternal Order of Stagorians Called stags" und sollen in ihrer Legende den Zusammenhang mit Aristoteles, dem Stagiriten, behauptet haben. Ihr Tafellied schließt sich im Rhythmus vollkommen an den "Prentice Song" der englischen Maurer an (A.Q.C., 1891 Seite 66)

Stahldach (frz. Voute d'atier), freimaurerische Ehrung, in romanischen Logen und deren Gebrauchtum verwandten Ritualen üblich. Brr. beider Kolonnen treten in zwei Reihen und kreuzen die Degen zu einem Dache. Unter diesem zieht die zu ehrende Person, meist der Großmeister, ein. Der Brauch ist Stanislaus im profanen Leben auch in England üblich. So werden beim Verlassen der Kirche durch das Brautpaar von Offizieren die Degen, bei Hochzeiten eines Sportlers die Ruder, Riemen oder Hockeystäbe gekreuzt. In den englischen Logen kommt aber das S. nicht vor, da dort Degen nicht in Verwendung stehen.

Stahlhelm, Bund deutscher Frontsoldaten, hat Aufforderungen von antiFreimaurerischer Seite, sich eindeutig gegen die Freimaurerei auszusprechen, wiederholt ablehnend beantwortet. 1928 beschloß der Bundesvorstand in Magdeburg, er habe nach wiederholter Prüfung keinen Gründ, an der nationalen Zuverlässigkeit der im S. befindlichen Freimaurer zu zweifeln.

Stair John James D., 12. Earl of, Lord High Commissioner der Kirche von Schottland, war 1924/25 Großmeister der Großloge von Schottland.

Stambul, Istanbul, Konstantinopel, die frühere Hauptstadt des Turkischen Reiches, Sitz der 1908 gegründeten Großorients der Turkei, zu dem in S. selbst 17 Logen gehören. Die 1856 gegründete Loge "Oriental" untersteht der Großloge von England, zwei Bauhütten arbeiten unter der Großloge von Schottland, eine unter dem Grand Orient de France. Die deutsch arbeitende Bauhutte "Stambul" untersteht dem Großorient der Turkei. Die unter der Großen Loge von Hamburg Tätig gewesene Loge "Die Leuchte am goldenen Horn" ruht zurzeit. In S. hat auch der S. C. des A. u. A. Schottischen Ritus für die Turkei seinen Sitz.

Stand. Theoretisch wird bei der Aufnahmswerbung des Suchenden die Frage nach dem S. nicht gestellt So entspricht dies den "Älten Pflichten", die eine Unterscheidung nach den religiösen überzeugungen und Berufen ausschließen. In praxi ergibt sich aber diese Fragestellung von selbst, weil die Bedingung der Aufnahme den guten Ruf vorschreibt. Dadurch ist die Prufüng des S. gegeben. So wurden in Amerika nach Einführung der Prohibition in einzelnen Großlogen Männer, die irgendwie mit der Erzeugung oder dem Vertriebe von Rauschgetranken zusammenhingen, von der Aufnahme ausgeschlossen, dies zu einer Zeit, wo dieser Vertrieb gesetzlich noch nicht beschränkt war.
Die Frage nach dem S. hat daher immer eine Bedeutung gehabt, nie aber mehr als in den Gründungsjahren der jungen englischen Großloge. Die bestehenden Logen suchten gesellschaftliches Ansehen, daher die erste Wahl des Großmeisters überhaupt verschoben wurde, bis sich ein Mann von S. finden würde. Die Gründungs bruder widersprachen sich dann selbst, als sie Anthony Sayer, einen ganz unbedeutenden Menschen, zum ersten Großmeister wählten.
Mit der Wahl des Herzogs von Montagu (s.d.) wurde ihr Sehnen nach gesellschaftlicher Hebung gestillt Aber in den Logen selbst fanden zahlreiche Elemente Eingang, die den geistigeren Mitgliedern scheinbar nicht recht zu Gesicht standen. Dr. Stukeley (s. d.) beklagt sich bereits über die Vielzuvielen (1720: "die Sache nahm einem Anauf, lief sich aber durch die Torheit der Mitglieder außer Atem").

Prichard (s.d.) bezeugt, daß Lords und Herzöge, aber auch untergeordnete Handwerker, Lastträger nicht ausgenommen, Zutritt fanden. 1728 warnt Dr. Oakley Architekt, davor, "Weinzecher und Trunkenbolde, Ohrenbläser, Schwätzer oder Lugner und geistreiche Witzbolde über Politik und Religion" aufzunehmen.
Und im Briefe des Verus Commodus (s.d.) über die Gesellschaft der Freimaurer heißt es, daß "Kufer, Winkel advokaten, Klistierspritzenverabfolger, Garnmacher, Schneider und Weber" aufgenommen worden seien. Ebenso wendet sich Smith im "Pocket Compagnion" 1735 und später auch Dassigny (s.d.) gegen diese Art von Aufnahmen. da der geistige Zweck der Logen verwischt werde, wenn niedrigstehende Leute, die weder lesen noch schreiben können, aufgenommen wurden.
In all diesen Klagen macht sich das Mißvergnügen einer geistigen Oberschichte Luft die, wie es auch heute in vielen Logen sicherlich der Fall ist, in der tragen und nur dem Vergnügen holden Masse eine Hemmung ihrer eigenen, auf das Geistige gerichteten Bestrebungen, einen Ballast, ein Hindernis erblickt.
Daß bei Solchen Bestrebungen unter Umstanden auch akademischer Dunkel zum Durchbruch kam, beweist das Beispiel der Universitätsloge "Alfred" in Oxford, die sich Gründsatzlich der Welt aüßerhalb der Universitätsmauern verschloß.

Die meisten Gründgesetze der Großlogen setzen für die Aufnahme eine zum Erfassen der freimaurerischen Symbolik und der in den Logen geübten Arbeitsweise genügende Bildung voraus. schon dadurch ergibt sich eine Standesbeschränkung. Die Bestimmung, daß Personen dienenden Standes ausgeschlossen bleiben sollen, ist bereite lange gefallen. Immerhin treffen die meisten Logen, die sich zumeist doch aus bürgerlichen Elementen zusammensetzten, gewisse Standesvorkehrungen, die sehr bedauerlicherweise zu einer Entfremdung der Freimaurerei gegenüber der Großen Masse des arbeitenden Volkes geführt haben. Daß Standes vorurteile mitunter auch Absurditaten zeitigen können, beweist der Versuch, in Deutschland Arbeiterlogen (s. d.) zu gründen, wobei an abgesonderte Logen gedacht wurde, die nur aus Arbeitern bestehen sollten.
Die Stellung zur Frage des S. wird bedingt durch die allgemeine Auffassung der Freimaurerei. Ganze Systeme erstreben Auslese, z.B. die europäischen Großlogen, die amerikanischen dagegen suchen Masse. Daher ist die Frage nach dem S., die theoretisch nicht gestellt werden darf in das Vorverfahren der Aufnahme verlegt und wird je nach der Stellungnahme der Großloge in engerem oder weiterem Sinne beantwortet

Stanhope, s. Chesterfield.

Stanislaus, polnische Könige. 1. S. I. Leszczynski, * 1677, t 1766, König 1704—1709, Pfalzgraf von Zweibrücken bis 1718, wieder zum König gewählt 1733, Herzog von Lothringen und Bar 173S, gegen Verzicht auf Polen 1738 bestätigt, Schwiegervater Ludwigs XV., war Freimaurer. 2. S. II, August, letzter König von Polen (1764—95), Poniatowski, * 1732, t 1798, wurde 1777 Mitglied der Loge "Karl zu den drei Helmen" in Warschau. (Strikte Observanz.)

Stanley, Simon Karl, dänischer Bildhauer, * 1703, t 1761, Professor der Kunstakademie in Kopenhagen, 1755 Hofbildhauer, wurde in der Londoner Loge "Sun" aufgenommen, dann 1747 Mitglied und Zweiter Aufseher der Kopenhagener Loge "Zorobabel".

Starbuzanai, ein Fluß, der auf freimaurerischen Denkmunzen vorkommt; der Fluß, über den angeblich die Israeliten aus der babylonischen Gefangenschaft zogen, zur Wiederaufrichtung des Tempels. Nun gibt es aber diesen Fluß nicht, Engert (Engbundschriften der Loge "Archimedes" in Ältenburg, 1929) hat die Deutung erbracht, daß es sich nach Esra, V, 3. 6. und VI, 6. 13, um einen General oder Geheimrat handelt, der Sthar Bosnai hieß. Durch eine Verwechslung eines Ritualautors ist er als Fluß in die Hochgradrituale gekommen.

Starck, Johann August, Freiherr v., protestantischer Theologe und orientalischer Linguist, * 1741 in Schwerin, t 1816, hervorragend kluger Kopf, hielt theologische und philosophische Vorlesungen in Petersburg, Paris (hier auch Bibliothekar an der "Bibliotheque Royale"), Wismar (Konrektor), in Königsburg Professor der Theologie und Oberhofprediger, dann Generalsuperintendent und Professor in Mitau, schließlich, obgleich er zwischendurch in Paris heimlich zum katholischen Glauben übergetreten sein soll, bis zu seinem Tode Oberhofprediger und Präsident des Evangelischen Konsistoriums in Darmstadt. S. war unter dem Ordensnamen "Archimedes ab Aquila fulva" auf Gründ von Stückwerk, das der berühmte Steinschneider Joh. Lorenz Natter (s. d.) und andere zusammengetragen hatten, und eigener Gedankenarbeit Begründer des klerikalen Systems (s. d.), des sogenannten "Klerikats der Tempelherren", eines angeblichen geistlichen Zweiges des älten Tempelherrenordens, als dessen Kanzler er sich bezeichnete. Wolfstieg (s.d.) sagt, S. habe das "Konglomerat von Freimaurerei, Templerei, Magie, Alchimie und Theosophie", das er vorgefunden habe, "zu einem so prachtvollen klerikalen System zusammengeleimt, daß es jedem Jesuiten Ehre machen könnte und geeignet war, wirkliche Freimaurerei in ihr gerades Gegenteil zu verkehren". Er strebte mit dieser Schöpfung sichtlich an, maßgebenden Einfluß auf die "Stricte Observanz" und damit auf die gesamte Freimaurerei zu erlangen. 1772 wurde denn auch sein System mit der "Stricten Observanz" vereinigt, aber die Hoffnungen, die man sich auf beiden Seiten gemacht hatte, gingen nicht in Erfüllung. S s Charakterbild schwankt.

Vielfach wird behauptet—jedoch ohne schlüssige Beweise — das eigentliche Ziel des "Klerikats" sei die Eroberung der Freimaurerei durch die Jesuiten, zwecks Unterhöhlung des Protestantismus gewesen. Die Angriffe aus dieser Richtung sprachen den Verdacht des KryptoKatholizismus so laut aus, das S. sich öffentlich dagegen zur Wehr setzen mußte. Der Verdacht wird aber auch dadurch nicht gerechtfertigter, daß S. 1809 in einer Schrift "Theoduls Gastmahl..." den katholischen Glauben auf Kosten des Protestantismus verteidigte. S. veröffentlichte unter zahlreichen fundierten Schriften über Freimaurerei um 1770 eine besonders bemerkenswerte "Apologie des Ordens der Freymaurer". Er war auch der Verfasser eines 1785 in Romanform erschienenen, mit heftigen Angriffen auf die Führer der ,.Strikten Observanz" v. Hund und Schubart gespickten Buches "Saint Nicais e" oder "Eine Sammlung merkwürdiger Briefe..." (s. d.), das einen wahren Rattenkönig von Gegenschriften und Verteidigungen im Gefolge hatte.

Starcke, C. N., Professor der Philosophie an der Universität Kopenhagen, t 1926, hat der humanitären Freimaurerei in Dänemark Eingang verschafft. Er war durch viele Jahre Stuhlmeister der Kopenhagener Loge "Christian til Palmetraeet" (Christian zum Palmbaum), einer Tochterloge der Großen Loge von Hamburg, übernahm dann die Führung der abgezweigten Tochterloge ,.de Gamle Pligter" (Die älten Pflichten), der er bis zu seinem Tode vorstand. S. war ein hervorragender freimaurerischer Schriftsteller. Von besonderer Bedeutung ist sein bei aller Betonung der Tradition von modernster warmherzigster Auffassuns diktiertes Werk: "Die Freimaurerei ihre geschichtliche Entwicklung und kultureile Bedeutung bei den verschiedenen Völkern." Von S. stammt auch die vom Verein Deutscher Freimaurer preisgekrönte Schrift "Freimaurerei als Lebenskunst".

Stärke bildet mit Weisheit und Schönheit die drei Pfeiler oder Säulen (in manchen Systemen auch ,Flammen"), auf denen der symbolische Bau der Freimaurerei ruht, die drei Tugenden die ihn befördern. Die S. führt den Bau aus, den Weisheit erdenkt und leitet. Der Selbsterkenntnis gesellt sie die Selbstbeherrschung, die Kraft und Ausdauer, die das Werk über alle Hemmnisse zur lichten Höhe des Erfolges führen

Stassart, Goswin Joseph Auguste Baron v., * 1780, t 1854, Vizepräsident des belgischen Nationalkongresses, Gouverneur von Brabant, Präsident des Senats und der Königlichen Akademie, war National-Großmeister des GroßOrients von Belgien.

Statistiken, Internationale, der Freimaurerei werden alljährlich vom Großhistoriegraphen der Großloge von New York, Ossian Lang (s. d.), im Jahresbericht dieser Großkörperschaft veröffentlicht. Auch das Jahrbuch (Annuaire) der A.M.I. (s. d.) enthalt wichtiges statistisches Material aus zahlreichen Ländern.

Staudinger, Franz , Professor Dr., Schriftsteller, *1849, t 1921, war Alt- und Zugeordneter Großmeister der Großen Freimaurerloge "Zur Einträcht" in Darmstadt. Hauptwerke: "Das sittliche Gesetz" "Ethik und Politik", "Wirtschaftliche Gründlagen der Moral", "Kulturaufgaben der Politik". Er schrieb auch zahlreiche freimaurerische Aufsätze.