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Mannheimer Manifest


"Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen."
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen (1948), Art.1, zit. nach Rechtsanwalt Heinz Strack: "Theorie des Rechtsstaate", Bauhütten- Verlag, Hamburg 1970, S. 233.

- Im Bewußtsein, daß die zahllosen Brüder Freimaurer auf diesem multikulturellen Planeten Erde nicht Mitglieder ein und desselben freimaurerischen Systems werden konnten;

- in der Meinung, daß kein Bruder Freimaurer die Lehren und Botschaften seiner Obödienz den Brüdern Freimaurern anderer Lehrarten oktroyieren darf;

- in der Überzeugung, daß alle Freimaurer - unbeschadet der Unterschiede ihrer autonomen Obödienzen - von Anfang an und immerdar Brüder waren, sind und sein werden;

- in der Gewißheit, daß alle Brüder Freimaurer das Recht besitzen, ihren persönlichen Weg zwischen den freimaurerischen Systemen in Freiheit und Mündigkeit selbst zu suchen, individuell zu wechseln und autonom zu bestimmen;

- in der Auffassung, daß sich der friedliche Wettbewerb der freimaurerischen Lehrarten nur in der unbeschränkten Freiheit des freimaurerischen Besuchsverkehrs zwischen den Brüdern entfalten kann;

- in der moralischen Erkenntnis, daß das biblische Gebot des Gastrechts von Mensch zu Mensch nicht minder für Freimaurer zu Freimaurern gilt;

- im sicheren Wissen, daß das universelle BrüderlichkeitsGebot aus der Allgemeinen Menschenrechts-Erklärung der "Vereinten Nationen" auch für alle Brüder Freimaurer gilt;

- in der alltäglichen Wahrnehmung der wachsenden Toleranz, mit der die christlichen Kirchen Besuchern anderer Konfessionen und sonstiger Glaubenshaltungen in ihren Tempeln Gastrecht gewähren;

- in der Erfahrung, daß in den Staaten Europas die Wirkung der grundrechtlich geschützten Individualrechte zunehmend hineinstrahlt in das Privatrecht der Vereinigungen und Gesellschaften;

- und im herzlichen Vertrauen darauf, daß wir auch für jene Menschen sprechen, denen als Freimaurerinnen hier mitzuwirken versagt ist;

erklären wir, die Unterzeichneten, alle Eingriffe in den freimaurerischen Besuchsverkehr der einzelnen Brüder - gleich welcher FreimaurerLoge zugehörig - als unvereinbar

- mit dem GESETZ DER BIBEL,
insbesondere mit den moralischen Geboten von Jahwe (3.Mos. 19, 33 f.), mit den Lehren des ersten Religionsstifters Moses (5.Mos. 24, 17 f.), mit den Urteilen der späteren Richter (Richter 19, 20-23) und mit Mahnungen des gottesgläubigen Menschen Hiob (Hiob 31, 32);

- mit der WÜRDE DES MENSCHEN,
insbesondere mit dem kulturhistorischen Ertrag humanistischer, christ licher und aufklärerischer Werte und Normen und ihrem rechtsge schichtlichen Niederschlag im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutsch land, Art.1, sowie dem BVerfG-Urteil vom 15.12.1983 zum individuellen Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß dem Persönlich keitsrecht des Art.2 I GG i.V.m. Art.1 I GG sowie dem Rechtsgrundsatz, wonach die Wirkung der Grundrechte des Grundgesetzes ins Privatrecht (also auch in das freimaurerische Vereinsleben) "ausstrahlen";

- mit dem GEIST DER MENSCHENRECHTE,
insbesondere nach der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" durch die "Vereinten Nationen" (1948),
Art.1 (jedes Menschen Recht auf Gleichheit an Würde und auf die Begegnung im Geiste der Brüderlich keit),
Art.18 (jedes Menschen Gewissensfreiheit und Ritualfreiheit), Art.19 (jedes Menschen Freiheit zur Suche und zum Empfang von In formationen),
Art.20 (jedes Menschen Versammlungsfreiheit zu fried lichen Zwecken),
Art.27 (jedes Menschen Recht auf freie Teilnahme am kulturellen Leben der Gemeinschaft)
und Art.30 (Verbot von Akten, die auf eine Vernichtung vorgenannter Rechte und Freiheiten abzielen).

Wir, die Unterzeichneten, unterstellen uns hier und heute diesen Normen und erachten sie als vorrangig vor allen administrativen und legislativen Akten menschlicher Organisationen und ihrer irdischen Vertreter.

Mannheim, den 25.November 1995