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Forum
R.E.F.O.R.M.
Vereinssatzung


§ 1 Präambel

Die Vielzahl von religiösen Konfessionen, politischen Parteien und ökonomischen Verbänden in Europa entspricht dem Pluralismus freimaurerischer Bewegungen in der europäischen Geschichte. Aufgrund ihrer traditionellen Bindungen zu Humanität und Aufklärung erweisen sich die vielfältigen Gesellschaften der europäischen Freimaurer als Institutionen, von denen der einzelne Mensch im Zeitalter der globalen Veränderungen und des kulturellen Wertewandels individuelle Orientierungen erwarten darf. Diese mannigfaltigen Orientierungen in fruchtbarem Wettbewerb zu entfalten und in brüderlicher Harmonie zu fördern verlangt Bereitschaft zur Reform. Solche Bereitschaft aufzubringen ist die moralischen Pflicht des Freimaurers am Beginn des dritten Jahrtausends.

§ 2 Namen

(1) Die Vereinigung führt den Namen:

Forum
R.E.F.O.R.M.

und versteht unter diesem Anagramm die Abkürzung für:

Ring Europäischer Freimaurer - Organisation für die Reform des Maurertums

Ring of European Freemasons - Organisation for the Reform of Masonry

Réformateurs de l’ Europe Franc-Maçonnique - Organisation Réformatrice Maçonnique

(2) Die Vereinigung ist eine autonome Gesellschaft natürlicher Personen. Sitz der Gesellschaft ist Dortmund. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 Zweck

(1) Die Gesellschaft erforscht das freimaurerische Brauchtum in seinen historischen Bedingungen und seinen künftigen Anforderungen.

(2) Sie erarbeitet Konzepte für eine Weiterentwicklung des europäischen Freimaurertums.

(3) Die Vereinigung tritt ein für die Angleichung der freimaurerischen Vereinsrechte und wirkt für ihre weitere Einbindung in die europäische Rechtskultur.

(4) Sie dient der internationalen Verständigung zwischen den unterschiedlichen freimaurerischen Systemen.

(5) Die Gesellschaft steht mit Rat und Tat freimaurerischen Organisationen bzw. ihren Repräsentanten zur Seite.

(6) Sie pflegt Kooperation mit den internationalen Institutionen und Stiftungen der freimaurerischen Forschung.

(7) Der Verein fördert die Zusammenarbeit mit der Öffentlichkeit in Staat und Gesellschaft.

(8) Er wirbt für die Einrichtung einer internationalen Gesamtvertretung aller Freimaurer mit Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen.

§ 4 Tätigkeiten

Zur Verwirklichung ihrer Aufgaben bedient sich die Gesellschaft publizistischer Medien wie Jahrbücher, Manifeste, Denkschriften, Offener Briefe, Gutachten etc. und organisiert Seminare, Foren und internationale Begegnungen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder Freimaurer werden, gleich welcher Loge oder welchem System er angehört.

(2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet endgültig der Vorstand.

(4) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung des Mitglieds oder durch Streichung durch den Vorstand oder - nach Einspruch durch das Mitglied - durch Beschluß durch die Mitgliederversammlung oder durch den Tod.

(7) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres.

(8) Eine Streichung ist möglich, wenn Vorstand bzw. Mitgliederversammlung Verletzung der Pflichten oder vereinsschädigendes Verhalten feststellen.

§ 6 Rechte

(1) Das Recht der Mitwirkung des Mitglieds erstreckt sich auf die Teilnahme an Mitgliederversammlungen und allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Die Wahrnehmung der Teilnehmerrechte bedingt, daß das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag nicht in Verzug ist.

(2) In der Mitgliederversammlung nimmt das Mitglied seine Mitwirkungsrechte durch Teilnahme an Wahlen und Beschlüssen wahr. Die Mitwirkung ist persönlich vorzunehmen.

(3) In der Verwaltung des Vereins nimmt das Mitglied seine Mitwirkungsrechte durch Ausüben von satzungsmäßigen Wahlämtern oder sonstigen Mandaten des Vereins wahr.

(4) Im Falle einer Streichung aus der Matrikel durch den Vorstand hat das betroffene Mitglied das befristete Recht der Appellation an die nächste Mitgliederversammlung.

(5) Jedes ordentliche Mitglied einer Freimaurer-Loge kann als Besuchers an Versammlungen zur Pflege des freimaurerischen Brauchtums zugelassen werden. Die Entscheidung liegt beim Vorsitzenden oder seinem Bevollmächtigten, der sich vom Erwerb des erforderlichen freimaurerischen Grades des Besuchers überzeugt.

§ 7 Pflichten

(1) Das Mitglied hat die moralische Pflicht, sich für die Ziele der Vereinigung einzusetzen.

(2) Das Mitglied hat die materielle Pflicht, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag im voraus, allenfalls vierteljährlich, zu entrichten und sich, bevor Rückstände entstehen, vertrauensvoll an den Vorsitzenden mit der Bitte um Stundung, Ermäßigung oder Erlaß zu wenden.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die formellen Entscheidungen des Vereins (Anträge, Beschlüsse, Wahlen, Mandatierungen, Satzungsänderungen) erfolgen ausschließlich in Mitgliederversammlungen.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstands einmal im Jahr - möglichst im 1.Quartal - einberufen, indem Ort, Termin und die Tagesordnung vier Wochen vorher allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand zwei Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen. Ein verspätet eingegangener Antrag kann nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder oder ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(4) Jede gehörig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder, und zwar bei Wahlen und Beschlüssen die einfache Mehrheit, bei Ausschlüssen die absolute Mehrheit, bei Satzungsänderungen die Zwei-Drittel-Mehrheit.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom stellver tretenden Vorsitzenden bzw. von einem sonstigen Vorstandsmitglied geleitet. Der Geschäftsführer hält Anträge, Wahlergebnisse und Beschlüsse in einer Niederschrift fest, die schließlich von ihm und dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 9 Vorstand

(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stv. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.

(2) Zwei weitere, nicht vertretungsberechtigte Beisitzer gehören dem Vorstand an.

(3) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende bzw. der stv. Vorsitzende.

(4) Er wird durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.

(5) Der Vorsitzende ist Repräsentant und Sprecher des Vereins. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte und die Korrespondenzen der Gesellschaft. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse. Seine Rechnungslegung erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Beisitzer unterstützen die Arbeit des Vorstands. Im übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Amtsperiode

(1) Der Vorstand wird jährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Bei Vakanz eines Amtes infolge Rücktritts oder Verlust der Mitgliedschaft sind für den Rest der turnusmäßigen Amtszeit Nachwahlen erforderlich, wenn die Vakanz bis zum Termin der Neuwahlen die Dauer eines Quartals überschreitet.

§ 11 Vermögen

(1) Das Vermögen der Vereinigung, soweit es aus Bargeld, Guthaben und Wertpapieren besteht, unterliegt der Verwaltung des Schatzmeisters und ist von diesem aufzuzeichnen. Verfügungen hierüber, die nicht mit der laufenden ordnungsgemäßen Verwaltung zusammenhängen, sollen nur nach Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden vorgenommen werden.

(2) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Möglichst im 1.Quartal jeden Jahres hat der Schatzmeister der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Vermögenslage, eine nach Titel geordnete Einnahmen und Ausgabenrechnung für das vergangene Jahr und im Benehmen mit dem Vorsitzenden einen Voranschlag für das kommende Jahr vorzulegen.

§ 12 Auflösung

(1) Der Verein kann sich durch Beschluß der Mitgliederversammlung auflösen.

(2) Im Falle der Selbstauflösung fällt das Vereinsvermögen einer im Auflösungsbeschluß zu bestimmenden gemeinnützigen, wohltätigen Organisation zu.


Eingetragen beim Amtsgericht Dortmund am 24.Oktober 1996