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EDUARD VII.,
EDWIN, EDWINSAGE.
EERENS, D E, D. J.,
EGLINTON, ALEXANDER MONTGOMERIE,
EGOISMUS
EHESCHLIEßUNG, FREIMAURERISCHE.
EHLERS, EDUARD, OBERST,
EHRENMITGLIEDSCHAFT.
EHRENRAT,
EHRENZEICHEN.
EHRWÜRDIG.
EID.
EID DER RITTER DER STRIKTEN OBSERVANZ,
EIGNANG ZUM FREIMAURER.
EINBECK,
EINFASSUNG,
EINFLUßLINIEN,
EINGEBORENE
EINHEITLICHKEIT DER FREIMAUREREI.
EINHEITSBESTREBUNGEN, DEUTSCHE.
EINHEITSBUND DEUTSCHER FREIMAURER,

Eduard VII., .
König von Großbritannien und Irland, Kaiser von Indien, 1841, 1911, als Prinz von Wales Großmeister der Vereinigten Großloge von England, Protektor der britischen Freimaurerei, aufgenommen 1868 in Stockholm durch König Karl XV., Mitglied zahlreicher englischer Logen, 1869 Pro-Großmeister, 1874 als Nachfolger des Marquis Ripon Großmeister, 1875 in der Royal Hall installiert. Er nahm zowel seiner Bruder, die Herzoge von Connaught (den heutigen Großmeister) und Albany, und seinen altesten Sohn, den Herzog von Clarence, persöhnlich in den Bund auf. Die Zeit seiner Großmeisterschaft war durch einen bedeutenden Aufschwung der englischen Freimaurerei gekenszeichnet. Die Zahl der aktiven Logen stieg von 1200 auf über 3000. 1888 leitete er das Jahresfest anlaßlich der Hundertjährfeier der freimaurerischen Mädchenanstalt, die an freiwilligen Spenden 51.000 Pfund ergab; 1898 wurden aus dem gleichen Anlaß bei dem ebenfalls von ihm geleiteten hundertsten Festival der Knabenanstalt 141.000 Pfund gespendet. E. legte auch als Großmeister mit maurerischem Gepränge den Grundstein zu den neuen Docks in Bombay und zu zahlreichen öffentlichen Gebäuden in England. In die Anfänge seiner Amtstätigkeit fiel der Bruch der Großloge von England mit dem Großorient von Frankreich. Anlaßlich seiner Thronbesteigung legte er den Großmeisterhammer nieder.
Edwin, Edwinsage.
In den Zunftlegenden mancher "Old Charges" wird "der jungste Sohn des Konigs Athelstan" (Cooke MS), auch der "jüngste Sohn E." (ebenso wie in anderen Athelstan selbst), als der erste Beschützer der Steinmetzbruderschaften auf englischem Boden, als der Begründer der Steinmetzbruderschaften genannt. Unter seiner Patronanz habe 926 in York eine Versammlung der Bauleute stattgefunden, um auf Grund eines vom König erteilten Freibriefes die Gildenangelegenheiten selbstandig zu regeln.
("Er war in der Geometrie so bewandert, daß es ihm große Freude machte, mit den Maurern zu sprechen und von ihnen die Kunst [the Craft] zu lernen. Wegen seiner Liebe--- wurde er in Windsor zum Maurer gemacht und erhielt von seinem Vater Charter und Auftrag, einmal jahrlich Versammlung abzuhalten.--, und er hielt eine solche in York ab und machte hier Maurer und gab ihnen Charges...", sagt das Landsdowne MS.) Anderson und der Verfasser von "Multa Paucis" (s. d-) machten aus E. den Bruder des Königs- Nun hatte aber Athelstan gar keinen Sohn dieses Namens, und sein Halbbruder ertrank in früher Jugend.
man hat daher in dem E. der Zunftlegenden auch E., König von Northumberland (in Bedas "Historia Ecclesiastica":
E. of Northumbria) erblicken wollen, der 627 eine Holzkirche haute und dann ein steinernes Gotteshaus zu errichten begann. Jedenfalls hat die Sage von dem ersten Spekulativen ''kritiklose Buchstaben glaubige veranlaßt, die ganz falsche Theorie aufzustellen: ",Demgemaß trat die erste Großloge von England im Jahre 926 in York zu sammen." Die "Yorksage" spielte infolgedessen in der freimaurerischen Geschichtsforschung eine Zeitlang eine große Rolle; es wurden sogar Dokumente produziert, die sich nachher als geschickte Falschungen erwiesen (s. York und Yorker Urkunde).
Eerens, d e, D. J.,
Generalgouverneur von Niederlandisch-Indien, 1781, 1840, war ein sehr eifriger Freimaurer. Besonders hingebend diente er dem Bunde als Offizier in Spanien, wo er allen Bedrückungen zum Trotz, insgeheim Loge hielt.
Eglinton, Alexander Montgomerie,
l0. Earl, britischer Politiker, 1723, 1769, schottischer reprasentativer Peer, nahm im Parlament gegen die "Bankakte" und die Steigerung der öffentlichen Schulden Stellung, schrieb: "Inquiry into the Origin and Consequences of the Public Debts", war 1750 Großmeister der Großloge von Schottland.
Egoismus
im praktischen Sinne ist ein Verhalten, das von Selbstsucht und Eigennutz geleitet wird und im Grunde im Selbsterhaltangstrieb wurzelt. E. tritt in verschiedenen Formen auf. Der primitive Egoist ist nur auf sich selbst bedacht, er ist der, "welcher alle Zwecke auf sich selbst einschrankt, der keinen Nutzen worin sieht, als in dem, was ihm nutzt" (K a n t). Der "gelauterte" Egoist laßt in seinem "wohlverstandenen" Interesse auch die Interessen seiner Mitmenschen gelten, fühlt sich als Teil der Gemeinschaft, sein Trieb zur Erhaltung und Steigerung, zur höchsten Ausbildung und Machtfülle seiner Persönlichkeit vollendet sich in der "schenkenden Tugend" (EL Schmidt). Es gibt auch einen E. im weiteren Sinne, der sich nicht auf das Individuum, sondern auf die verschiedenen Formen der Gemeinschaft (Nation, Klasse usw.! bezieht. Max Stirner vertrat den schrankenlosen E.: Der Mensch "ist sich selbst höchster Zweck". Die Freimaurerei lehnt den E. im allgemeinen ab. Ihre Moral ist nicht lebensentsagend, nicht asketisch; das Leben bejahen heißt aber, den E. bis zu einem bestimmten Grad gelten lassen. Selbstlosigkeit kann aus der Welt nicht weggeleugnet werden.
Selbsthingabe ist zweifelsohne ein Kulturfaktor wichtiger vielleicht, als der auf dem Selbster haltungstrieb beruhende nackte E. Die Freimaurerei ist wohl in der Methode individualistisch, doch findet sie das Ziel ihres Wirkens im Humanitätsideal, das sozialer Natur ist. Entfaltung der Personlichkeit ist nach ihrer Auffassung kein E. da sie einen überindividuellen Wert bildet. Sie sucht im Sinne shaftesburys, der einen Großen Einfluß auf das freimaurerische Denken ausübte, "die harmonische Verbindung egoistischer und sozialer Neigungen". Ihr Ideal ist "möglichst große Personalität mit möglichst starker Sozialität verbunden" (Rudolf Eisler).
Eheschließung, Freimaurerische.
In einzelnen romanischen Großlogen, besonders in Ländern in denen ein Kulturkampf im Gange ist, wird hier und da die bürgerliche Eheschließung durch eine freimaurerische Kulthandlung ergänzt. Dieses Surrogat der kirchlichen Trauung wird mit einem besonderen Ritual ausgestattet, das in einem feierlichen Gelöbnis der jungen Eheleute gipfelt. Diese Bräuche sind sehr wenig entsprechend, sie suchen die Kirche durch Nachahnung ihres Ritus zu bekämpfen und entbehrlich zu machen. Die übrige europäische und die gesamte angelsächsische Freimaurerei lehnt diese Art des Gebrauchtums entschieden ab.
Ehlers, Eduard, Oberst,
1844 in Dänemark, 1917 in New York, wurde 1865 in den Bund aufgenommen, war von 1881 bis zu seinem Tode Großsekretär der Großloge von New York und hatte an deren gewaltigem Aufschwung führenden Anteil. Eine Loge trägt seinen Namen.
Ehrenmitgliedschaft.
Die Loge verleiht Ehrungen an besonders verdiente Bruder, indem sie ernennt:
1. Zu Ehrenmeistern oder Ehrenbeamten besonders verdiente abgegangene Meister vom Stuhl oder Beamte. Die Ehrenmitglieder aus dem Stande der eigenen Loge erhalten gewöhnlich ein eigenes Ehrenmitgliedsabzeichen, ein Diplom, und werden gewöhnlich von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit.

2. Ehrenmitgliedschaften an Angehörige fremder Logen werden verlichen, um besondere Verdienste zu belohnen, oder aber auch, E um zwischen zwei Logen oder Großlogen einen Grad besonders freundschaftlicher Verbundenheit zu bekunden. Daraus entwickelte sich der Brauch, gegenseitig Ehrenmitgliedschaften an den "jeweiligen Meister vom Stuhl"' der befreundeten Loge zu verleihen. Das hat zu Unzukömmlichkeiten geführt, wéil diese Ehrenmitgliedschaften gleichsam auch an ungeborene Personen verliehen wurden. Mit Recht wird daher , gegen diese Verallgemeinerung einer Ehrung "auf ewige Zeiten" Verwahrung eingelegt. —Verlust der Mitgliedschaft in einer Loge zieht den Verlust aller Ehrenmitgliedschalten nach sich, ebenso wie bei dem Verlassen einer Loge , wegen persönlicher Differenzen die Ehrenmitgliedschaft niederzulegen ist. Die erste deutsche Ehrenmitgliedschaft wurde 1776 in Altenburg verliehen. Manche Logen verleihen Ehrenmitgliedschaften überhaupt nicht oder nur sehr sparsam. Anderwärts hat die Häufung dieser Ehren in den letzten Jahren sogar dazu geführt daß ein Großmeister erklärte, er nehme weitere Ehrenmitgliedschaften nicht mehr an und lege zagleich alle bisher empfängenen zurück.
Ehrenrat,
auch Logen gericht genannt, ist eine Einrichtung der Logen, die das maurerische Verfahren bei Verletzung der maurerischen Pflichten einleitet und ein Urteil zu fällen hat. Gegensätzlichkeiten zwischen Brr. einer Loge werd en zumeist durch den Stuhlmeister oder durch ein Verständigungeverfahren zum Ausgleiche gebracht. Falls dieses ergebnislos bleibt, kommt die Angelegenheit vor den E. Bereits in den "Alten Pflichten" Anderson s (1723) ist jedem Br. das Recht eingeraust, gegen Verletzung von "Honour and Safety" (Ehre und Sicherheit) bei der Loge vorstellig zu werden, und, wenn er sich dort nicht befriedugt fühlt, bei der Vierteljahrsversammlung der Großloge Berufung einzulegen. In den meisten Verfassungen bildet ein Großlogenehrenrat die oberste Instanz, bei der Berufungen gegen Logenehrenratsurteile eingebracht werden können. Der Meister vom Stuhl sowie die Großbeamten unterstehen gewöhnlich unmittelbar dem E. der Großloge Die Strafen, die beide Körperschaften verhängen können, sind: Verweis, Rüge, zeitweiliges Verbot des Logenbesuches und der Ausschluß aus der Loge oder dem Bunde.
Ehrenzeichen.
Außer den bei der Ernennung zu Ehrenmitgliedern üblichen E. werden z. B. von der Großloge von England Abzeichen an solche Brr. verliehen, die sich an karitativen Werken beteiligen; so z. B. erhalten Freimaurer, die mindestens 10 Pfund, 10 Schilling (10 Guineen) zum Bau des neuen Londoner Freimaurerhospitals beisteuern , ein besonderes E. in Form des "Permament Commemorative Jewel". In der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland und anderen Großlogen gibt es besondere E. für verdiente Stuhlmeister (E. am goldgestreiften blauen und roten Band)
Ehrwürdig.
Im Englischen heißt der Meister, vom Stuhl WorshipfuI, im Französischen Vénérable. Daher im Deutschen die Ansprache: Ehrwürdiger Meister vom Stuhl. Der starre Formensinn der Engländer hat diese Bezeichnungen für höhere Amter noch gesteigert mit "Most Worshipful" und "Right Worshipful", was im Deutschen wenig glücklich mit .,Höchstehrwürdig" oder "Ehrwürdigst" nachgeahmt wurde. Gegen die Bezeichnung desMeisters vom Stuhl als "Ehrwürdig" ist wenig einzuwenden, zumal es sich hier um einen internationalen Brauch handelt, der seinen Traditionswert hat. Dagegen ist gegen die verschiedenen Steigerungen mit Recht der Einwand erhoben worden, daß nach den Alten Pflichten "all Preferment among masons is grounded upon real Worth and personal Merit only". Im übrigen ist auch die übersetzung "Ehrwürdiger" nicht sehr glücklich. denn .,worshipful" entspricht der altbürgerlichen Bezeichnung "Euer Ehren" besser als dem üblichen .,Ehrwürdiger".
Eid.
In den alten englischen Baubrüderschaften wurden dem Neuaufzunehmenden die Satzungen verlesen, worauf er vorher oder nachher das Gelöbnis der Pflichterfüllung und der Verschwiegenheit abzulegen hatte. Diese Verpflichtung wurde zumeist auf die Bibel abgelegt, die dem Neophyten in die Hand gegeben wurde.
Der Neuaufgenommene antwortete darauf mit der Formel: "So help me god and holydome and by this book."Später wurde die Formel in die Worte gekleidet: "So helfe mir Gott und der Inhalt dieses Buches." Gegen Ende des 17. Jahrhunderts ist in den englischen Logen dann der sogenannte E. auf Hals Herz und Eingeweide eingeführt worden (die Haughfoot Lodge hat 1702 nur den E. auf die Gurgel) in Beziehung auf gewisse Strafandrohungen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen. Der Robertsdruck (1722) konnt bezeichnenderweise diesen E. nicht, weil er sich auf alte Steinmetzenüberlieferungen stützt
Dieser alte Freimauereid ist heute vollkommen verlassen und wird nur gelegentlich als historische Erinnerung verlesen. Da über den E, besonders von gegneriseher Seite, die wildesten Gerüchte verbreitet werden, sei hier ein modernes Freimaurergelöbnis (Großloge Lessing "Zu den drei Ringen" in der Tschechoslowakischen Republik) in vollem Wortlaute wiedergegeben:

"Ich gelobe als Mann von Ehre und mit dem guten Gewissen eines freien Mannes, den mir bekannten Zwecken der Freimaurerei meine besten Krafte zu widmen, mich zu bestreben den eittlichen Forderungen des Bundes jederzeit gerecht zu werden, die Gebote des Meisters vom Stuhl und der Loge zu achten und zu befolgen, meinen Brr. brüderlich und allen menschen menschlich zu begegnen. Insbesondere aber gelobe ich feierlich, über das Gebrauchtum, die Erkennungszeichen und die inneren Angelegenheiten der Loge unverbrüchliche Verschwiegenheit zu bewahren, die Zusage auf Maurerwort ebenso heilig zu halten wie den bindensten E und aus dem Bunde nicht ohne zwingenden Grund auszutreten." Dieser E. wird abgelegt, nachdem der Suchende nochmals eindringlich darüber belehrt worden ist, das der Bund von ihm nichts verlangen darf, was "gegen die staatliche Ordnung, die Gesetze der Obrigkeiten oder die Grundlehren bürgerlicher Sittenlehre" verstoßen könnte. Der heutige Freimaurereid, besser Gelöbnis genannt, beinhaltet also nichts anderes als die Verpflichtung, die Erkennungszeichen (s. d.) geheimzuhalten und, ebenso wie in allen anderen geschlossenen Gesellschaften, über die inneren Angelegenheiten der Loge außenstehenden gegenüber zu schweigen. Andere Verpflichtungen werden weder verlangt noch eingegangen.
Eid der Ritter der Strikten Observanz,
s. Forma professionis.
Eignang zum Freimaurer.
In der Andersonschen Konstitution wird als Voraussetzung für die Aufnahme angegeben: "The Persons admitted Members of a Lodge must be good and true Men, free-born and of mature and discreet Age, no Bondmen, no Women, no immoral or scandalous men, but of good Report." ("Die jenigen, die zur Mitgliedschaft einer Loge zugelassen werden, müssen gute und treue Männer sein, freigeboren, von reifem und verständigem Alter, keine Leibeigenen, keine Weiber, keine unsittlichen und anstößigen Menschen, sondern Leute von gutem Rufe.") In der vierten Pflicht wird der Meister dahin belehrt, daß er Leute nicht zu Gesellen nehmen darf, die ein Gebrechen haben, das sie unfähig machen könnte, die Kunst zn erlernen. ("No Maim or Defect in his Body, that may render him uncapable of learning the Art.") Diese Bedingungen der ,"Alten Pflichten" sind mit gewissen Änderungen in die Verfassungen aller Großlogen übergegangen. Verlangt wird:
Großjährigkeit (eine Ausnahme machen hier die Luftons, s- d.), unbescholtener Charakter und guter Ruf, ein zum Erfassen der freimaurerischen Grundsätze hinreichendes Verständnis und eine gewisse berufliche Selbständigkeit Die Bedingungen freier Geburt sind durch historische Entwicklung überholt. Die Beschränkung auf Manner ist ein Fundamentalgrundsatz der regulären Freimaurerei.
Eine Eigenart der amerikanischen Freimaurerei ist die Bedingung körperlicher Volltüchtigkeit, d. h. Krüppel werden dort im allgemeinen nicht aufgenommen. Dieser Grundsatz wird jedoch jetzt nach dem Weltkriege in allen Großlogen durchbrochen , da man Kriegsverletzte von der Aufnahme selbstverständlich nicht ausschließen kann. Die amerikanischen Großlogen wahren insofern noch die alte Form, als sie in jedem derartigen Falle durch eine Großmeisterliche Entscheidung die Aufnahme bewilligen lassen.
Die Zugehörigkeit zu einem politischen Geheimbund schließt von der Aufnahme in den Freimaurerbund aus (s. auch Qualifikation) .
Einbeck,
Stadt in der preußischen Provinz Hannover. Eine von der dortigen Loge "Georg zu den drei Säulen" begründete Stiftung eines, Altersheims für Freimaurer (1897 als Johannisstift errichtet) wurde als eingetragener derartige Stiftung der Förderung aller Systeme des Deutschen Reiches.
Einfassung,
s. Tesselated Border, Tassels.
Einflußlinien,
s. Geschichtstheorien.
Eingeborene
der französischen Kolonien. Der Konvent des Grand Orient de France 1930 erklärte die Aufnahme von E. der Kolonien in die dortigen Logen als "vom nationalen sozialen und moralischen Gesichtspunkt aus außerst wunschenswert." Der Ordenerat unterstrich 1931 diese Anschauung in einem Rundschreiben as die Loger der Koloniën und Protektorate.
Einheitlichkeit der Freimaurerei.
Die von Gegnern verbreitete Vorstellung eines einheitlichen, von einer zentralen, meist als unbekannt hingestellten Oberbehörde geleiteten Weltbundes entbehrt der realen Grundlagen. Nationale klimatische u. a. Verhaltnisse farben auf die einzelnen Freimaurereien (man beachte die bewußt gewählte Mehrzahl des Wortes) ab. Von einer einheitlichen Freimaurerei kann deswegen nicht gesprochen werden und die in letzter Zeit entstandenen internationalen Vereinigungen sind daher auch nicht ein Beweis der Einheit sondern im Gegenteil Versuche, eine derartige Einheit erst anzubahnen (s. Weltfreimaurerei). Im folgenden ist zusammengestellt, was heute als gemeinsamer Besitz der verschiedenen Freimaurereien bezeichnet werden kann. Hierher gehört:
Einheitsbestrebungen, Deutsche.
Als Ausdruck der deutschen Kleinstaaterei und der durch die verworrenen Systemverhältnisse geschaffenen Zerrissenheit der deutschen Freimaurerei blieb eine zur Gesamtzahl der deutschen Freimaurer im schroffen Mißverhältnis stehende Zersplitterung übrig, die auch heute noch in der Überzahl von neun anerkannten und zwei von den anderen nicht anerkannten Großlogen zum Ausdruck kommt. Dieser Übelstand wurde früh peinlich empfunden und führte zu zahlreichen Versuchen diese disjecta membra der deutschen Freimaurerei zu einem einheitlichen Körper zu vereinigen. Nachdem schon 1790 Bode in seinem Logenbund die Anregung gegeben hatte, kam 1801 der Deutsche Logenverein zustande, der sich jedoch nur auf die Großlogen von Hamburg, Hannover und Royal York erstreckte. 1837 schlossen sich die altpreußischen Systeme zu einem Großmeisterverein zusammen.
Weitere Versuche fallen in das Jahr 1845, als die Enthüllung des Denkmals für den Straßburger Dombaumeister Erwin von Steinbach (s. d.) der deutschen Freimaurerei einen auf das Ganze gerichteten Impuls verlieh. Der Provinzial Großmeister von Schlesien, Steinbeck. gab 1848 die Parole zur Gründung einer deutschen Gesamt-Großloge aus. Im gleichen Jahre lud der Frankfürter Rosalino zu einem allgemeinen deutschen Maurerkongreß ein. 1849 empfähl die Loge in Glauchau die Einberufung eines allgemeinen deutschen Maurertages. eine Idee, die 1864 auch vom Verein deutscher Freimaurer aufgegriffen wurde. 1865 regte die Großloge "Zur Eintracht" in Darmstadt die Bildung einer deutschen freimaurerischen Zentralbehörde an. 1868 meldete sich der sächsische Großmeister Warnatz zum Wort und brachte den deutschen Großmeistertag (s. d.) zusammen, der 1872 nach erfolgter Einigung der deutschen Stämme zu einer nationalen Einheit schließlich zum deutschen Großlogenbund (s. d.) führte, der durch fünfzig Jahre wenigstens nach außen hin eine Einheitlichkeit der deutschen Freimaurerei erzielte.
Aber in den siebziger Jahren taucht die Idee einer deutschen National-Großloge neuerdings auf (Widman, Herrig, Kreyenberg u. a.), auch der Maurertag, das deutsche Maurerparlament, steht—leider ohne positives Ergebnis wieder im Mittelpunkte des Interesses. Auch ein 1899 vom rheinisch-westfälischen Logenverband gestellter Antrag auf Einberufung eines allgemeinen deutschen Maurertages der im Jahre 1900 stattfinden sollte, hatte keinerlei bleibenden Erfolg Neben dem stark entwickelten Großlogenpartikularismus waren es insbesondere die offenen und latenten Gegensätze zwischen den humanitären und christlichen Großlogen, die eine dauernde Verbindung unmöglich machten.
Nach dem Weltkrieg griff die Spaltung in der deutschen Freimaurerei immer weiter um sich. Ein Antrag, den der Altgroßmeister der Großloge "Zur Sonne" in Bayreuth, Dr. August Paret, ausgearbeitet hatte und der ein mustergültiges Statut einer derartigen Gemeinschaft mit weitgehender Belassung der historischen Autonomien beinhaltete, hatte um so weniger Aussicht auf Erfolg, als gerade damals schon die Spaltung im deutschen Großlogenbunde sich vorbereitete. Durch den Austritt der drei altpreußischen Großlogen, denen später auch die Großloge von Sachsen folgte, ist der deutsche Großlogenbund ein Rumpfparläment geworden, das allerdings noch den alten Namen weiterfährt, aber doch nur mehr die Vertretung der Minorität der deutsche Freimaurer, nämlich die humanitären Großlogen, umfaßt. Um 1929 tauchten dann Versuche auf, mindestens die humanitären Großlogen von Hamburg, Frankfürt, Bayreuth und Darmstadt zu einer Gesamtgroßloge "Zu den Alten Pflichten" zusammenzuschließen.
Auch um diese Versuche ist es wieder still geworden. In dieser Aufspaltung in eine übergroße Anzahl von Systemen liegt sicherlich eine Schwache der deutschen Freimaurerei, obzwar sich auch Verteidiger finden, die gerade in dieser Zersplitterung einen Ausdruck des in der deutschen Freimaurerei stark entwickelten Individualismus erblicken wollen. Unter den heute im deutschen Volke bestehenden weitgehenden Parteiungen ist an eine Einigung um so weniger z.u denken, als die Geschichte der deutschen Freimaurerei zur Genüge beweist. daß auch die Zeiten großer nationaler Impulse an der deutschen Freimaurerei leider wirkungslos vorübergerauscht sind. Es sind hier zahlreiche Gelegenheiten versäumt worden, die heute für lange Zeit unwiederbringlich verloren scheinen.
Einheitsbund deutscher Freimaurer,
eine vom Stuhlmeister Friedrich Holtschmidt, Braunschweig (s. d.), ins Leben gerufene Bewegung, die eine Einigung der deutschen Freimaurer, über alle trennenden Schranken der Systeme und Konfessionen hinweg, auf dem Boden einer spezifisch christlichen Humanität herbeiführen sollte.
Holtschmidt versuchte hierbei die Synthese in der Weise, daß er das Humanitätsprinzip aus den Lehren Christi ableitete. Damit sollte die verbindende Brücke für die christliche und humanitäre Freimaurerei geschlagen werden. Die Geschäftsstelle des 1897 von Holtschmidt und Professor Dahl gegründeten Bundes befand sich in Braunschweig. Die erste größere Kundgebung war die Herausgabe einer Sammlung "Der Stern von Bethlehem", Braunschweig, 1898. Zu einer weiteren Ausgestaltung kam der Bund nicht, da er überall auf Ablehnung stieß.